Hallo liebe Mitglieder:innen,
wir hoffen euch allen geht es gut und genießt die aktuelle Adventszeit trotz der widrigen Umstände.
Wir freuen uns, dass unser Impfstatus bei unseren Mitgliedern erfreulich hoch ist und wir dadurch als Vorstand gut die aktuelle Lage verantworten können.
Seit heute gelten wieder auf Grund der weiter steigenden Inzidenzen strengere Vorschriften für den Sportbetrieb in Sporthallen.
Die entsprechende Coronavirus-Schutzverordnung (CoSchuV) hat das Land Hessen am heutigen Mittwoch, 24. November veröffentlicht. Siehe unter Corona in Hessen | hessen.de
In § 20 der Verordnung werden neue Regelungen zu Sportstätten getroffen:
„In Sportstätten ist die Sportausübung zulässig, wenn ein sportartspezifisches Hygienekonzept vorliegt. In gedeckten Sportstätten dürfen nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 eingelassen werden. Für Zuschauer gilt § 16 Abs. 1 entsprechend.“
Sport in Innenräumen ist ab dann grundsätzlich nur noch unter „2G“-Bedingungen möglich. Ein Antigen-Schnelltest oder PCR-Test reicht somit grundsätzlich nicht mehr aus.
Ausnahmen gelten weiterhin für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre sowie Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (gem. § 3 (1) S.2):
- Soweit nach dieser Verordnung ein Negativnachweis zu führen ist, gilt dies nicht für Kinder unter 6 Jahren und nicht für Kinder, die noch nicht eingeschult sind.
- Soweit nach dieser Verordnung ein Negativnachweis nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 zu führen ist, kann dieser bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren und bei Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis, das auch den vollständigen Namen und das Geburtsdatum enthält, nachweisen, auch durch einen Testnachweis nach Satz 1 Nr. 3 oder 5 (Testhefte der Schulen) geführt werden; …
Danke für Eure Mitarbeit
Euer Vorstand